Beschluss vom 17.12.2024 -
BVerwG 2 B 28.24ECLI:DE:BVerwG:2024:171224B2B28.24.0
Leitsatz:
Ein - erhöhte Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen auslösender - Systemwechsel im Besoldungsrecht liegt nicht vor, wenn der Landesgesetzgeber an der bisherigen, vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen besoldungsrechtlichen Einstufung von Richterämtern festhält.
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Rechtsquellen
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 125a Abs. 1 LBesG BB § 62 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Potsdam - 23.06.2020 - AZ: 11 K 2637/19
OVG Berlin-Brandenburg - 29.02.2024 - AZ: 4 B 13/20
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2024 - 2 B 28.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:171224B2B28.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 28.24
- VG Potsdam - 23.06.2020 - AZ: 11 K 2637/19
- OVG Berlin-Brandenburg - 29.02.2024 - AZ: 4 B 13/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 373,44 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die besoldungsrechtliche Einstufung seines Amtes "Richter am Verwaltungsgericht" gleichheitswidrig ist.
2 1. Der Kläger steht als Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R1 LBesG BB) im Justizdienst des beklagten Landes. Im August 2018 erhob er Widerspruch gegen seine Besoldung mit dem Ziel, fortan nach der Besoldungsgruppe R2 LBesG BB - der Besoldung eines Richters am Finanzgericht entsprechend - besoldet zu werden. Ein Widerspruchsbescheid erging nicht.
3 Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die unterschiedliche besoldungsrechtliche Bewertung des Amtes "Richter am Verwaltungsgericht" einerseits und des Amtes "Richter am Finanzgericht" andererseits begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handle sich um die landesrechtliche Fortschreibung der ursprünglich vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen besoldungsrechtlichen Einstufung, weshalb keine erhöhten Anforderungen an die Begründung des Gesetzentwurfs zu stellen seien. Die Bewertung des Amtes "Richter am Finanzgericht" finde ihren sachlichen Grund in der bundesgesetzlichen Ausgestaltung der Finanzgerichtsbarkeit. Die Finanzgerichte stünden als obere Landesgerichte den anderen oberen Landesgerichten, wie etwa den Oberverwaltungsgerichten, grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Der Besoldungsgesetzgeber dürfe den aus dem Gerichtsverfassungsrecht folgenden Rang eines Gerichts bei der besoldungsrechtlichen Ämterbewertung nachvollziehen.
4 2. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
5 a) Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
6 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - juris Rn. 16 und vom 29. Februar 2024 - 2 B 33.23 - juris Rn. 9). Ausgehend hiervon hat die Beschwerde eine Divergenz nicht aufgezeigt.
7 aa) Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) zum Gegenstand seiner rechtlichen Erwägungen gemacht, deren Anwendbarkeit im Hinblick auf die sich daraus ergebenden prozeduralen Anforderungen an Gesetzgebungsverfahren jedoch verneint. Einen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Rechtssatz hat es dabei nicht aufgestellt.
8 bb) Die von der Beschwerde behauptete Abweichung liegt auch in der Sache nicht vor.
9 Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung an dem Grundsatz festgehalten, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nur ein wirksames Gesetz schuldet (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301>) und dies auch in seiner nachfolgenden Rechtsprechung zum Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung gemacht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 - BVerfGE 149, 382 Rn. 21 und vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 97). Das Bedürfnis prozeduraler Sicherungen zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverfassungsgericht allein im Hinblick auf das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation angenommen, weil dieses keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert. In Anknüpfung hieran hat es die Geltung prozeduraler Anforderungen sowohl auf die Fälle der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch auf strukturelle Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln erstreckt (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <301 f.>).
10 Hingegen hat das Bundesverfassungsgericht dem Grundgesetz nicht generell prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren mit entsprechenden Begründungslasten des Gesetzgebers (bzw. des Entwurfsverfassers) entnommen, sondern dies auf Fallgestaltungen beschränkt, die - wie Besoldungsfragen - typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte betreffen, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 u. a. - BVerfGE 166, 196 Rn. 203).
11 Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die von der Beschwerde behauptete "prozedurale Begründungspflicht" nicht besteht.
12 (1) Die Beschwerde wendet sich bereits nicht gegen die konkrete Besoldungshöhe, indem sie eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend macht, sondern rügt die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter "Richter am Verwaltungsgericht" und "Richter am Finanzgericht".
13 (2) Aber auch eine besondere prozedurale Anforderungen auslösende strukturelle Neuausrichtung der Besoldung in Gestalt eines Systemwechsels liegt nicht vor.
14 Der seinerzeit bestehenden Forderung nach einer eigenständigen Richterbesoldung hat der (Bundes-)Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuordnung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) Rechnung getragen (vgl. Sunder-Plassmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand November 2024, § 1 FGO Rn. 102) und hierbei das Amt "Richter am Finanzgericht" in der Besoldungsgruppe R2 verortet (vgl. BGBl. I S. 1216 f.). Erst mit § 62 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - LBesG BB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32, ber. Nr. 34) wurden - soweit hier von Relevanz - die Richter aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ausgebrachten Ämtern statusgleich in die entsprechenden Ämter der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes überführt, nachdem zuvor auf der Grundlage des Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG das Besoldungsrecht des Bundes als sog. "versteinertes" (vgl. Seiler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand September 2024, Art. 125a Rn. 3 f.) bzw. "eingefrorenes" Bundesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 12) fortgegolten hatte (vgl. LT-Drs. 5/7742 S. 59). Hierdurch hat sich der Landesgesetzgeber für eine Fortführung der vom Bundesgesetzgeber vorgenommenen Einstufung, nicht aber für eine strukturelle Neuausrichtung des Besoldungsgefüges entschieden. Besonderen prozeduralen Anforderungen unterlag der Landesgesetzgeber folglich nicht. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass ein "Kompetenzwechsel" nicht mit einem (besoldungsrechtlichen) Systemwechsel gleichgestellt werden kann.
15 b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
16 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - juris Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 20 und vom 7. August 2024 - 2 B 10.24 - juris Rn. 7).
17
aa) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
ob und wenn ja unter welchen Sachvoraussetzungen eine unterschiedliche Besoldung der Eingangsämter an den Verwaltungs- bzw. Finanzgerichten rechtlich frei von Bedenken und ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz möglich ist, wenn wie hier eine rein normative Betrachtung gerade keinen tragfähigen sachlichen Grund für eine höhere besoldungsrechtliche Einstufung der Richterinnen und Richter am Finanzgericht ergibt,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich - reduziert auf ihren einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglichen Kern - auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt.
18 Der Gesetzgeber hat bei Regelungen des Besoldungsrechts auch im Hinblick auf die Einstufung von Richterämtern eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Dabei ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige auszugehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Mai 1961 - 2 BvR 49/60 - BVerfGE 12, 326 <333>, vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 86/66 - BVerfGE 26, 100 <110 f.> und vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 - BVerfGE 56, 87 <95>; s. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 36). Daraus allein folgt aber nicht das strikte Gebot, das "Eingangsamt" eines Richters am Verwaltungsgericht dem eines Richters am Finanzgericht gleichzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 - BVerfGE 26, 116 <137> und vom 20. Januar 1981 - 2 BvR 993/77 - BVerfGE 56, 87 <95>). Vielmehr sind Ungleichbehandlungen dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52<67>).
19 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn für die (un-)gleiche Behandlung zweier Sachverhalte durch den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern zwar in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 81 ff. m. w. N.).
20 Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung von Richtern ist vom Gesetzgeber das einschlägige Gerichtsverfassungsrecht zu berücksichtigen, soweit dort Vorschriften über den Aufbau der Gerichte, über den Instanzenzug und über die Zusammensetzung der einzelnen Spruchkörper u. a. enthalten sind, mithin Vorschriften, aus denen auf den Rang der einzelnen Gerichte und den Aufgabenkreis der Richter geschlossen werden kann und die ihrerseits mittelbar die besoldungsrechtliche Einordnung beeinflussen können. Dabei erlangt Bedeutung, dass den Finanzgerichten vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich der Status oberer Landesgerichte verliehen worden ist. Demgemäß stehen sie innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit rangmäßig den anderen oberen Landesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, Oberlandesgerichten, Landessozialgerichten und den Landesarbeitsgerichten grundsätzlich gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 - BVerfGE 26, 116 <135 ff.>).
21 Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die unterschiedliche Bewertung der Eingangsämter "Richter am Verwaltungsgericht" und "Richter am Finanzgericht" für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Die Differenzierung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, denn sie ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Einstufung des Eingangsamts "Richter am Finanzgericht" in die Besoldungsgruppe R2 LBesG BB vollzieht - wie schon die bundesrechtliche Vorgängerregelung (vgl. BGBl. 1975 I S. 1216 f.) – offenkundig die Einstufung von Richtern an den anderen oberen Landesgerichten nach (vgl. Anlage 3 LBesG BB). Diese Erwägung ist sachlich vertretbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 173/66 - BVerfGE 26, 116 <139>) und lässt umgekehrt die besoldungsrechtliche Bewertung des am erstinstanzlichen Verwaltungsgericht tätigen "Richter am Verwaltungsgericht" nach der Besoldungsgruppe R1 LBesG BB nicht willkürlich erscheinen.
22 Dem steht nicht entgegen, dass sich die von der Beschwerde zitierte Gesetzesbegründung zur Einstufung des Amtes "Richter am Finanzgericht" nicht explizit verhält. Aus ihr ergibt sich aber, dass sich der Gesetzgeber (auch) vom Gerichtsverfassungsrecht hat leiten lassen (vgl. BT-Drs. 7/1906 S. 99). Ungeachtet dessen galten für den Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt die vom Bundesverfassungsgericht erst im Jahre 2012 entwickelten erhöhten Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen zu beamten- und richterrechtlichen Besoldungsregelungen noch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 - 2 C 28.17 - juris Rn. 23; Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 13 Rn. 17 und vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 21 Rn. 32).
23 Dass die Tätigkeit eines Richters am Verwaltungsgericht ungeachtet der den Finanzgerichten durch das Gerichtsverfassungs- und -verfahrensrecht zugewiesenen herausgehobenen Stellung ihrem Umfang und nach der mit dem Richteramt verbundenen Verantwortung keine Unterschiede zu der eines Richters am Finanzgericht aufweist, sodass eine Differenzierung in der Besoldung gleichheitswidrig erscheinen muss, wird von der Beschwerde nicht dargetan.
24
bb) Soweit die Beschwerde der Sache nach die Frage aufwirft,
ob es eine strukturelle Neuausrichtung der Besoldung in Gestalt eines Systemwechsels darstellt, wenn der Landesgesetzgeber nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht an der zuvor vom Bundesgesetzgeber festgelegten besoldungsrechtliche Einstufung eines Amtes festhält,
führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
25 Nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 74a GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort. Es kann nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Das jeweilige Bundesland ist nicht verpflichtet, von der neuen Kompetenz Gebrauch zu machen. Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG verleiht ihm vielmehr eine "Ersetzungsbefugnis", deren Ausübung im jeweils eigenen Ermessen steht (vgl. Wolff, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 125a Rn. 24; Degenhart, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 125a Rn. 4; s. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7; Beschluss vom 24. Mai 2024 - 4 B 15.23 - juris Rn. 8).
26 Von dieser Ersetzungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber durch Erlass des Besoldungsgesetzes für das Land Brandenburg Gebrauch gemacht. Mit der "Umsetzung der Föderalismusreform" ist jedoch nicht - anders als die Beschwerde meint – "der bundesrechtliche Rechtszustand (endgültig)" in einer Weise "beendet" worden, die eine "Fortschreibung" in dem von der Beschwerde verstandenen Sinne ausschließt. Dem verfassungsrechtlichen Auftrag, das Besoldungsrecht "in eigener Verantwortung" zu regeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <30>; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 82.08 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 27 Rn. 7), kann nicht die Verpflichtung entnommen werden, vom Bundesrecht divergierende Regelungen zu erlassen. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht zu erlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <30>). Folglich schließt die Einräumung einer Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Besoldungsrechts die Kompetenz mit ein, Richterämter neu zu bewerten und dies bei der besoldungsrechtlichen Einstufung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1981 - 2 BvR 570/76 - BVerfGE 56, 146 <161>). Eine Verpflichtung erwächst hieraus jedoch nicht.
27 Überdies manifestiert sich eine strukturelle Neuausrichtung der Besoldung in Gestalt eines Systemwechsels darin, dass der Gesetzgeber als Ausfluss seiner Gestaltungsfreiheit auf die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung "zugreift", indem er ein Amt neu und niedriger oder höher bewertet, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändert (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <295>; BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 - 2 C 17.19 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 24 Rn. 31).
28 Hiervon hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht, sondern an der zuvor bestehenden besoldungsrechtlichen Einstufung der Ämter "Richter am Verwaltungsgericht" und "Richter am Finanzgericht" festgehalten. Einen Systemwechsel hat er gerade nicht vorgenommen. Ungeachtet dessen besteht aufgrund der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers selbst bei unterstellter Gleichheitswidrigkeit des Besoldungsgefüges kein Anspruch darauf, dass im Falle einer hierdurch veranlassten Neuordnung des Besoldungssystems die besoldungsrechtliche Bewertung des Amtes "Richter am Verwaltungsgericht" die Einstufung des Amtes "Richter am Finanzgericht" nachvollzieht; vielmehr wäre auch die umgekehrte Herangehensweise denkbar.
29 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bezogen auf den nach § 40 GKG maßgeblichen Monat Juni 2024 beträgt der Unterschied zwischen der tatsächlich nach Maßgabe des Rechts des Beklagten gewährten Besoldung nach der Besoldungsgruppe R1 LBesG BB (7 565,93 €) und der erstrebten Besoldung nach Maßgabe der Besoldungsgruppe R2 LBesG BB (8 242,97 €) monatlich 677,04 €. Hieraus errechnet sich entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Betrag von 24 373,44 €. Die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG geht Empfehlungen des Streitwertkatalogs vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 B 58.18 - Buchholz 245 LandesBesR Nr. 20 Rn. 34).